1) Was ist ein Hygieneplan?
Ein Hygieneplan ist das zentrale einrichtungsbezogene Dokument in der Hygiene.
Der Hygieneplan verbindet Maßnahmen der Infektionshygiene und des Arbeitsschutzes (Umgang mit Biostoffen und Gefahrstoffen).
Grundlage eines jeden Hygieneplanes ist
- Gefährdungsbeurteilung (Gefahr für Beschäftigte)
- Risikoanalyse zum Infektionsschutz (Gefahr für Patienten)
- Biostoffverzeichnis
Daraus ergeben sich dann :
- Hygienekonzept
- Arbeitsanweisungen (Desinfektion, Pflege, med. Maßnahmen, ...)
- Reinigungs- und Desinfektionspläne
- PSA - Einsatzpläne
- Infektpläne (Maßnahmen beim Auftreten von bestimmten Infektionskrankheiten)
- Besondere Hygienebereiche (z.B. Trinkwasserhygiene, HACCP, ...)
2) Was sind die rechtlichen Grundlage zur Erstellung eines Hygieneplanes?
Es gibt verschiedene Rechtsgrundlagen zur Erstellung eines Hygieneplanes.
Diese werden in die Rechtsbereiche Infektionsschutz, Arbeitsschutz und Unfallverhütung unterschieden.
Infektionsschutz:
- §23 IfSG
- §35 IfSG
- §36 IfSG
- länderspezifische Hygieneverordnungen (z. B. MedHygV)
Arbeitsschutz:
- BioStoffV i.V.m. TRBA 250 / TRBA 500 / TRBA 200
- GefStoffV i.V.m. TRGS 400 / TRGS 525
Unfallverhütung:
- über DGUV Vorschrift 1 greifen die staatl. Arbeitsschutzvorgaben - siehe somit Arbeitsschutz
3) Welche Einrichtungen benötigen einen Hygieneplan?
4) Wer ist dafür verantwortlich, dass ein Hygieneplan vorhanden ist?
5) Wer darf einen Hygieneplan erstellen?
Hier gibt es keinen Paragraphen in den o.g. Rechtsvorschriften die dies explizit vorgeben. Es handelt sich vielmehr um eine Vorgabe, die zum Einen aufgrund einer Ableitung stattfindet, und zum Anderen aus dem haftungsrechtlichen Aspekt betrachtet werden muss.
Arbeitsschutz:
Um einen Hygieneplan erstellen zu können, muss die Person die notwendige Sach- und Fachkunde haben, um den Umgang mit Biostoffen und Gefahrenstoffen einschätzen und planen zu können. Diese Voraussetzung wird bereits als grundlegende Forderung in §7 ArbSchG (Übertragung von Aufgaben) festgeschrieben. Hinzu kommt, dass nach der BioStoffV (§4 Abs.1) sowie der GefStoffV (§6 Abs. 11) die Gefährdungsbeurteilung (siehe Frage 1) fachkundig durchzuführen ist. Aufbauend auf diese Forderung gibt es dann technische
Regeln, die aufgrund §4 ArbSchG einzuhalten sind (Stand der Technik und Hygiene). Diese technische Regeln wie TRBA 250, TRBA 500, TRGS 525 geben wiederum die Fachkunde vor und beschreiben diese. Speziell ist hier die Anforderungen der entsprechenden Fachkunde nach TRBA 200, TRGS 400 und 525 zu nennen.
Infektionsschutz:
Das IfSG fordert die Einhaltung des Standes der Hygiene.
Diese wird in der RKI - Empfehlung und den darin befindlichen KRINKO - Empfehlungen beschrieben. In der KRINKO-Empfehlung "Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen" wird in den Aufgabenbeschreibungen nur bei den Krankhaushygienikern und den Hygienefachkräften die Erstellung von Hygieneplänen aufgeführt. Hygienebeauftragte arbeiten diesbezüglich nur zu - erstellen aber keinen!
Fazit:
Hygienemultiplikatoren, Hygienebeauftragte und Desinfektoren (ca. 135 UE) verfügen auf Grund der Ausbildung nicht über das benötigte Hygienefachwissen zur Erstellung eines Hygieneplanes, arbeiten aber diesbezüglich zu (z. B. Erstellung von Desinfektionsplänen). Da Desinfektoren keine beruflichen Zugangsvoraussetzungen aus einem Gesundheitsfachberuf besitzen müssen, kann schon allein aus diesem Grund ein Desinfektor keinen Hygieneplan für Gesundheitseinrichtungen erstellen, da auch med. und pflegerische Maßnahmen, MP-Aufbereitung, TW-Hygiene etc. eingearbeitet werden müssen. Die Überarbeitung von Rahmenhygienepläne kann aber ggf. durchgeführt werden (siehe Frage 6)
Die Erstellung von Hygieneplänen bleibt somit Fachkräften mit erweiterten und vertieften Hygienekenntnissen überlassen, wie z. B. Hygienefachkräften, Krankenhaushygienikern, Hygienekontrolleuren, Fachtechniker Hygienemanagement. Um dem arbeitsschutzrechtlichen Aspekt gerecht zu werden, muss die Fachkunde nach TRBA 200 und TRGS 400 bei der Erstellung vorhanden sein!
6) Was ist ein Rahmenhygieneplan und reicht dieser aus?
Rahmenhygienepläne werden erstellt um für bestimmte Branchen mit etwa den gleichen Tätigkeiten einen Anhaltspunkt und Vorlagen zu liefern. Diese Pläne müssen aber immer noch an die Einrichtung angepasst werden. Sofern der Rahmenhygieneplan durch kompetente Fachgremien erstellt wurde, kann dieser ggf. auch durch Desinfektoren überarbeitet werden (z.B. Eintragung Desinfektionsmittel, ...). Allerdings ist auch dieser immer Fachkundig nach TRBA 200 und TRGS 400 zu prüfen und ggf. zu bearbeiten.
7) Wer kontrolliert den Hygieneplan?
Der Hygieneplan wird durch verschiedene Aufsichtspersonen der unterschiedlichen Behörden kontrolliert:
Da bestimmte Fachstellen ggf. selbst nicht über die Fachkompetenz verfügen, können z.B. andere Behörden
(z. B. Gesundheitsamt) oder Sachverständige damit beauftragt werden, den Hygieneplan auf Stand der Technik und Hygiene zu prüfen.