FAQ Hygienepläne

Grundlage Bei behördlichen Kontrollen wird häufig die fachkundige Erstellung bzw. die Verwendung von Rahmenhygienepläne ohne die geforderte einrichtungsbezogene Anpassung bemängelt. Während für die Erstellung im infektionshygienischen Bereich nach IfSG oder MedHygV keine spezielle Fachkunde beschrieben wird, sind die Voraussetzungen zur Erstellung von Hygieneplänen im Arbeitsschutz im Umgang mit Biostoffen und Gefahrstoffen (Arbeits- und Betriebshygiene) sehr detailliert und umfangreich in der TRBA 200, TRGS 400 / 525 ASR V3 geregelt. Gerade dieser Bereich betrifft alle Einrichtungen im Sozial- und Gesundheitswesen, während der infektionshygienische Teil nur bestimmte Einrichtungsarten (u.a. Kliniken, Alten-Pflegeheime, Arztpraxen und Kindergärten) betrifft. Häufig wurde diese bundesweit gültigen Vorgaben des Arbeitsschutzes bei der Erstellung nicht berücksichtigt, so dass kein umfassender Hygieneplan vorhanden ist. Gerade außerhalb von Kliniken gestaltet sich die fachkundige Erstellung von Hygieneplänen aufgrund des fehlenden Hygiene- und Arbeitsschutzfachpersonals meist als Problem.

Fachkunde Wir als Hygienefachfirma besitzen natürlich die Vorgaben der TRBA 200, ASR V3, TRGS 400 und 525 zur Sach- und Fachkunde für die Erstellung von Hygieneplänen.

Bereiche Wir erstellen Ihnen einrichtungsbezogene Hygienepläne für folgende Einrichtungen: Alten-/ Pflegeheim, Arztpraxen, Kindertageseinrichtungen (Kiga, Schulen, Mittagsbetreuungen, ...), Krankentransport- und Rettungsdienstunternehmen, soziale Dienste, Schwimmbäder, Sporteinrichtungen (z.B. Fitnessstudio, Sportanlagen, ...), etc.


1) Was ist ein Hygieneplan?

Ein Hygieneplan ist das zentrale einrichtungsbezogene Dokument in der Hygiene. 
Der Hygieneplan verbindet Maßnahmen der Infektionshygiene und des Arbeitsschutzes (Umgang mit Biostoffen und Gefahrstoffen). 
     
    Grundlage eines jeden Hygieneplanes ist
     - Gefährdungsbeurteilung (Gefahr für Beschäftigte)
     - Risikoanalyse zum Infektionsschutz (Gefahr für Patienten)
     - Biostoffverzeichnis
    

     Daraus ergeben sich dann :
     - Hygienekonzept
     - Arbeitsanweisungen (Desinfektion, Pflege, med. Maßnahmen, ...)
     - Reinigungs- und Desinfektionspläne
     - PSA - Einsatzpläne
     - Infektpläne (Maßnahmen beim Auftreten von bestimmten Infektionskrankheiten)
     - Besondere Hygienebereiche (z.B. Trinkwasserhygiene, HACCP, ...)
 

2) Was sind die rechtlichen Grundlage zur Erstellung eines Hygieneplanes?

Es gibt verschiedene Rechtsgrundlagen zur Erstellung eines Hygieneplanes.
Diese werden in die Rechtsbereiche Infektionsschutz, Arbeitsschutz und Unfallverhütung unterschieden.

      Infektionsschutz:
       - §23 IfSG
       - §35 IfSG
       - §36 IfSG
       - länderspezifische Hygieneverordnungen (z. B. MedHygV)

 

     Arbeitsschutz:
      - BioStoffV i.V.m. TRBA 250 / TRBA 500 / TRBA 200
      - GefStoffV i.V.m. TRGS 400 / TRGS 525
 

     Unfallverhütung:
      - über DGUV Vorschrift 1 greifen die staatl. Arbeitsschutzvorgaben - siehe somit Arbeitsschutz


 

3) Welche Einrichtungen benötigen einen Hygieneplan? 

  • Arztpraxen (gemäß MedHygV, TRBA 250)
  • Alten-/ Pflegeheime (gemäß § 36 IfSG + TRBA 250)
  • ambulante OP- Einrichtungen (gemäß §23 IfSG, MedHygV, TRBA 250)
  • Reha-Einrichtungen (gemäß §23 IfSG + TRBA 250)
  • Krankenhäuser (gemäß §23 IfSG + TRBA 250)
  • Kinderkrippen, -gärten und Schulen (gemäß §36 IfSG, ggf. TRBA 250, TRBA 500)
  • Rettungsdienste (gemäß §23 IfSG, TRBA 250)
  • Gebäudereinigung (TRBA 500)
  • etc. 

    Auch nach Anordnungen gemäß §16 IfSG des Gesundheitsamtes können Hygienepläne von anderen Einrichtungen gefordert werden.

  

4) Wer ist dafür verantwortlich, dass ein Hygieneplan vorhanden ist?

  •      Infektionsschutz  = Einrichtungsleitung
  •      Arbeitsschutz        = Unternehmer
  •      Unfallverhütung  = Unternehmer

 

 

5) Wer darf einen Hygieneplan erstellen?

Hier gibt es keinen Paragraphen in den o.g. Rechtsvorschriften die dies explizit vorgeben. Es handelt sich vielmehr um eine Vorgabe, die zum Einen aufgrund einer Ableitung stattfindet, und zum Anderen aus dem haftungsrechtlichen Aspekt betrachtet werden muss.

Arbeitsschutz:
Um einen Hygieneplan erstellen zu können, muss die Person die notwendige Sach- und Fachkunde haben, um den Umgang mit Biostoffen und Gefahrenstoffen einschätzen und planen  zu können. Diese Voraussetzung wird bereits als grundlegende Forderung in §7 ArbSchG  (Übertragung von Aufgaben) festgeschrieben. Hinzu kommt, dass nach der BioStoffV (§4 Abs.1) sowie der GefStoffV (§6 Abs. 11) die Gefährdungsbeurteilung (siehe Frage 1) fachkundig durchzuführen ist. Aufbauend auf diese Forderung gibt es dann technische 
Regeln, die aufgrund §4 ArbSchG einzuhalten sind (Stand der Technik und Hygiene). Diese  technische Regeln wie TRBA 250, TRBA 500, TRGS 525 geben wiederum die Fachkunde vor und beschreiben diese. Speziell ist hier die Anforderungen der entsprechenden Fachkunde nach TRBA 200, TRGS 400 und 525 zu nennen.

        
Infektionsschutz:
Das IfSG fordert die Einhaltung des Standes der Hygiene. 
Diese wird in der RKI - Empfehlung und den darin befindlichen KRINKO - Empfehlungen beschrieben. In der KRINKO-Empfehlung "Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen" wird in den Aufgabenbeschreibungen nur bei den Krankhaushygienikern und den Hygienefachkräften die Erstellung von Hygieneplänen aufgeführt. Hygienebeauftragte arbeiten diesbezüglich nur zu - erstellen aber keinen!

 


Fazit:    
Hygienemultiplikatoren, Hygienebeauftragte und Desinfektoren (ca. 135 UE) verfügen auf Grund der Ausbildung nicht über das benötigte Hygienefachwissen zur Erstellung eines Hygieneplanes, arbeiten aber diesbezüglich zu (z. B. Erstellung von Desinfektionsplänen). Da Desinfektoren keine beruflichen Zugangsvoraussetzungen aus einem Gesundheitsfachberuf besitzen müssen, kann schon allein aus diesem Grund ein Desinfektor keinen Hygieneplan für Gesundheitseinrichtungen erstellen, da auch med. und pflegerische Maßnahmen, MP-Aufbereitung, TW-Hygiene etc. eingearbeitet werden müssen. Die Überarbeitung von Rahmenhygienepläne kann aber ggf. durchgeführt werden (siehe Frage 6)

Die Erstellung von Hygieneplänen bleibt somit Fachkräften mit erweiterten und vertieften Hygienekenntnissen überlassen, wie z. B. Hygienefachkräften, Krankenhaushygienikern, Hygienekontrolleuren, Fachtechniker Hygienemanagement. Um dem arbeitsschutzrechtlichen Aspekt gerecht zu werden, muss die Fachkunde nach TRBA 200 und TRGS 400 bei der Erstellung vorhanden sein!

 


6) Was ist ein Rahmenhygieneplan und reicht dieser aus?

Rahmenhygienepläne werden erstellt um für bestimmte Branchen mit etwa den gleichen Tätigkeiten einen Anhaltspunkt und Vorlagen zu liefern. Diese Pläne müssen aber immer noch an die Einrichtung angepasst werden. Sofern der Rahmenhygieneplan durch kompetente Fachgremien erstellt wurde, kann dieser ggf. auch durch Desinfektoren überarbeitet werden (z.B. Eintragung Desinfektionsmittel, ...). Allerdings ist auch dieser immer Fachkundig nach TRBA 200 und TRGS 400 zu prüfen und ggf. zu bearbeiten.

 


7) Wer kontrolliert den Hygieneplan?
Der Hygieneplan wird durch verschiedene Aufsichtspersonen der unterschiedlichen Behörden kontrolliert: 

  •      Infektionsschutz:             Gesundheitsamt
  •      Lebensmittelhygiene:     Amt für Verbraucherschutz (Lebensmittelüberwachung)
  •      Arbeitsschutz:                 Gewerbeaufsichtsamt
  •      Aufbereitung MP:            Gewerbeaufsichtsamt
  •     Unfallverhütung:              Berufsgenossenschaft
  •     Sozialversicherungen:    Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK)
  •     Heimgesetze:                   Heimaufsicht
  •     SGB VIII                            z.B. behördliche Kindergartenaufsicht
  •     etc.


Da bestimmte Fachstellen ggf. selbst nicht über die Fachkompetenz verfügen, können z.B. andere Behörden
(z. B. Gesundheitsamt) oder Sachverständige damit beauftragt werden, den Hygieneplan auf Stand der Technik und Hygiene zu prüfen.

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